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Vollzitat:
"Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 17.7.2009 I 2062 |
| Mittelbar geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 17.7.2009 I 2062 | |
Textnachweis ab: 1.12.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
| Abschnitt 1 | |||
| Nachweis der Sachkunde | |||
| § 1 | Umfang der Sachkunde | ||
| § 2 | Prüfung | ||
| § 3 | Anderweitiger Nachweis der Sachkunde | ||
| Abschnitt 2 | |||
| Nachweis der persönlichen Eignung | |||
| § 4 | Gutachten über die persönliche Eignung | ||
| Abschnitt 3 | |||
| Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat | |||
| § 5 | Schießsportordnungen | ||
| § 6 | Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen | ||
| § 7 | Unzulässige Schießübungen im Schießsport | ||
| § 8 | Beirat für schießsportliche Fragen | ||
| Abschnitt 4 | |||
| Benutzung von Schießstätten | |||
| § 9 | Zulässige Schießübungen auf Schießstätten | ||
| § 10 | Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche | ||
| § 11 | Aufsicht | ||
| § 12 | Überprüfung der Schießstätten | ||
| Abschnitt 5 | |||
| Aufbewahrung von Waffen und Munition | |||
| § 13 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition | ||
| § 14 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich | ||
| Abschnitt 6 | |||
| Vorschriften für das Waffengewerbe | |||
| Unterabschnitt 1 | |||
| Fachkunde | |||
| § 15 | Umfang der Fachkunde | ||
| § 16 | Prüfung | ||
| Unterabschnitt 2 | |||
| Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher | |||
| § 17 | Grundsätze der Buchführungspflicht | ||
| § 18 | Führung der Waffenbücher in gebundener Form | ||
| § 19 | Führung der Waffenbücher in Karteiform | ||
| § 20 | Führung der Waffenbücher in elektronischer Form | ||
| Unterabschnitt 3 | |||
| Kennzeichnung von Waffen | |||
| § 21 | Kennzeichnung von Schusswaffen | ||
| Abschnitt 7 | |||
| Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen | |||
| § 22 | Lehrgänge und Schießübungen | ||
| § 23 | Zulassung zum Lehrgang | ||
| § 24 | Verzeichnisse | ||
| § 25 | Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern | ||
| Abschnitt 8 | |||
| Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten | |||
| Unterabschnitt 1 | |||
| Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union | |||
| § 26 | Allgemeine Bestimmungen | ||
| § 27 | Besondere Bestimmungen zur Fachkunde | ||
| Unterabschnitt 2 | |||
| Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme | |||
| § 28 | Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat | ||
| § 29 | Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition | ||
| § 30 | Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland | ||
| § 31 | Anzeigen | ||
| § 32 | Mitteilungen der Behörden | ||
| § 33 | Europäischer Feuerwaffenpass | ||
| Abschnitt 9 | |||
| Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | |||
| § 34 | Ordnungswidrigkeiten | ||
| § 35 | (weggefallen) | ||
| § 36 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes
nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden
Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des
Beschussrechts sowie der Notwehr und
des Notstands,
2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und
Munition) hinsichtlich
Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik,
Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei
verbotenen Gegenständen, die
keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die
Reichweite,
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich
ausreichender Fertigkeiten im
Schießen mit Schusswaffen.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über
Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte
Waffen- und Munitionsart und
nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im
Zusammenhang
stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes
beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde
außer waffentechnischen
Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und
Ballistikkenntnisse.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen
sachkundig sein. Nicht mehr als ein
Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im
Waffenhandel
tätig sein.
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem
praktischen Teil, der den Nachweis der
ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs.
1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt
der Prüfung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen ist.
(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis
zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen
Sachkunde erkennen lassen muss
und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals
wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann
bestimmen, dass die Prüfung erst
nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden
darf.
sofern die Tätigkeit nach
Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach
geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition
erforderliche Sachkunde zu
vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2
Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen
von
1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges
berechtigenden staatlichen
Prüfung abschließen,
2.
staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und
Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch
eine von der Prüfungskommission erteilte
Bescheinigung oder einen Eintrag im
Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.
(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur
Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und
Munition erfolgt durch die
zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des
Waffengesetzes.
Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen
eines Luft- oder Wasserfahrzeuges
berechtigenden staatlichen Prüfung soll
erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage
anerkannter
Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten
Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit
Seenotsignalmitteln durch
sachkundige Personen erfolgt.
(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer
praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem
Prüfungsausschuss
abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2
entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,
1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für
den Ort der
Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag
der Prüfung anzuzeigen und
2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im
Falle seiner Teilnahme hat der
Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren
Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von
Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt
werden:
1. Amtsärzten,
2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychiatrie und Neurologie,
Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert
sind,
4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie
oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den
letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis
bestanden haben. Der Gutachter
hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem
vorgenannten
Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht.
Die Sätze 1 und
2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen
behandelnden Haus- oder Facharztes durch
den Gutachter nicht aus.
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen
persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten
muss darüber Auskunft geben,
ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition
umzugehen;
die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden.
In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten
auf Grund anerkannter Testverfahren
über die Frage, ob der Betroffene infolge
fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort
aufgeführten
Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass
der
Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung
nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft vorzugehen.
(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der
Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er
der zuständigen Behörde
das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung
des Betroffenen schließen. Der
Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach
Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3
des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine
Bescheinigung ihrer Dienstbehörde
vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen
sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt
zum Umgang mit
Dienstwaffen berechtigt sind.
Abschnitt 3
Schießsportordnungen; Ausschluss von
Schusswaffen; Fachbeirat
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung
sind die zur Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen wesentlichen Regelungen
und Angaben, insbesondere auch die Beschreibung des Ablaufs
der einzelnen
Schießdisziplinen, beizufügen. Die Genehmigung von Änderungen der
Schießsportordnung,
insbesondere von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist
vor Aufnahme des jeweiligen Schießbetriebs
nach den geänderten Regeln
einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit
von
nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm
angegliederter Teilverband zur Erprobung neuer
Schießübungen Abweichungen von
den Schießdisziplinen der genehmigten Schießsportordnung zulassen.
Zulassungen
nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der
Abweichung von der
genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem
Bundesverwaltungsamt vor Beginn der
Erprobungsphase anzuzeigen. Das
Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit
oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen.
(4) Für das sportliche Schießen im Training und im
Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können
Schießsportordnungen
Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen
zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und
Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des
Waffengesetzes bleibt
unberührt.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines
anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von
den Verboten des Absatzes 1
zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international
bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.
Die Veranstaltung
der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an
diesen sind
verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens
(§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes)
und mit verbotenen oder vom Schießsport
ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen
(§ 6), soweit nicht
eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen
einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
werden durch die vorstehenden
Regelungen nicht beschränkt.
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus
folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
1. je einem Vertreter jedes Landes,
2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
3.
je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,
4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und
Sportwaffen e. V.
(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter
weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere
Sachverständige insbesondere
auf schießsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung
hinzuziehen. In
den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung
eines nicht
anerkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das
Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter
dieses Verbandes ein.
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft
1. die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf
Vorschlag des Landes;
2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und
Organisationen nach Anhörung der
Vorstände dieser
Verbände.
(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer
Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer
Ausnahmen von den Beschränkungen
des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung
nicht entgegenstehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die
Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen
zwei Wochen vor der Übernahme
der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder
jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese
Anzeige der Aufsichtsperson selbst.
Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus
denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche
Sachkunde und,
sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft,
auch die
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat
das Ausscheiden der angezeigten
Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen
Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen
Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines
anerkannten
Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine
Registrierung der
Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der
Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der
erforderlichen Sachkunde
und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
betrifft,
auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu
vermerken. Der Aufsichtsperson ist
durch den Verein hierüber ein
Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument
während
der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der
Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung
der Aufsichtsperson zu
gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen
Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass
während der Ausübung der
Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz
1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme,
dass die verantwortliche Aufsichtsperson die
erforderliche Zuverlässigkeit,
persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das
Schießen
durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit
nicht besitzt, so hat
die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die
Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson
zu untersagen.
(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und
Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der
Schießstätte
anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend
verantwortlich ist und
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen
oder die Aufsicht beim Schützen
selbst zu übernehmen.
(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung
zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die
Jagdverbände oder die anerkannten
Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die
Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des
Waffengesetzes.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche
Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des
Waffengesetzes.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen
der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach
Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf
schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie
sich allein auf dem Schießstand befindet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die
eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder
Dritter befürchten lassen,
kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur
Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der
Schießstätte ist im Falle der
Untersagung nach Satz 1 verboten.
(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an
Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den
„Richtlinien für die
Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen
(Schießstandrichtlinien)“.
Das Bundesministerium des Innern erstellt die
Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der
Wissenschaft, der
Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als
dem
Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese
im Bundesanzeiger. Die
Veröffentlichung ist auch im elektronischen
Bundesanzeiger zulässig.1)
(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“ erfolgt ist.
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter
Halbsatz zum Waffengesetz), zu
deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die
Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in
Absatz 1 Satz 1 genannten
Normen entspricht, oder in einer entsprechenden
Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz
2 des Waffengesetzes
erfolgen.
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht
freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis
ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in
einem
gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer
Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis,
das der Sicherheitsstufe A nach
VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die
Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer
Erlaubnis bedarf, und der
Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend,
wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den
Sicherheitsanforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die
Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der
Aufbewahrung von
Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe
A oder B nach VDMA 24992 ist es für die
Aufbewahrung der dazugehörigen Munition
ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne
Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt;
nicht zu den
dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt
werden.
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige
Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere
kann von Sicherheitsbehältnissen
im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der
Absätze 1
bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum
aufbewahrt
werden, der dem Stand der Technik entspricht.
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis
zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz
es einer Erlaubnis bedarf,
aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm
DIN/EN
1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die
zuständige Behörde
kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der
aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis
auf Antrag zulassen.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer
Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung
der Art und der Anzahl der
Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit
und
Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem
Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu
Ausstellungszwecken abweichen und dabei
geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung
stellen; bei Sammlungen
von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei
Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein
Aufbewahrungskonzept
beizugeben.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von
Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs.
1 und 2 des
Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach
Absatz 5 Satz 2
absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und
der Anzahl der Waffen und der Munition und
ihrer Gefährlichkeit für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In
diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer
EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes
oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die
Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des
Deutschen Instituts für
Normung verlangen.
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder
Munition durch berechtigte Personen, die in einer
häuslichen Gemeinschaft leben,
ist zulässig.
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2
oder von Munition außerhalb der
Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem
sportlichen
Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener
Aufsicht
aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen
Abhandenkommen oder unbefugte
Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung
gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht
möglich
ist.
(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1
Kenntnisse nachzuweisen über
1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende
Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,
2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die
Erlaubnis zum Handel beantragt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses müssen in dem
Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im
Waffenhandel tätig
sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein
Angestellter im
Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht,
ein Angestellter in der Waffenherstellung
bestellt werden.
(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.
(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung
einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung
gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die
Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten
ist auf dem Titelblatt
anzugeben. Wird das Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der
zuständigen
Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer
Gesamtzahl vorzulegen.
(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in
dauerhafter Form und in deutscher Sprache
vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern eine Eintragung nicht
gemacht
werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres
sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder
bei der Einstellung des Betriebs
mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen
nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Bücher verbliebene
Bestand ist
vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch,
das nicht mehr verwendet wird, ist
unter Angabe des Datums abzuschließen.
(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der
zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder
den Beauftragten der Behörde
vorzulegen.
(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den
Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem
die Schusswaffen hergestellt
oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
letzten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz
1 genannten Frist
nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde
zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der zur
Buchführung Verpflichtete das
Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der
zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
| Linke Seite: | Rechte Seite: | ||
| 1. | Laufende Nummer der Eintragung |
4. | Datum des Abgangsoder der Kenntnis des Verlustes |
| 2. | Datum der Fertigstellung |
||
| 3. | Herstellungsnummer | 5. | Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
| 6. | Sofern die Schusswaffe nicht einem einem
Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums | ||
| 7. | Sofern die Schusswaffe einem Erwerber
nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige | ||
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt,
so ist es nach folgendem Muster zu führen:
| Linke Seite: | Rechte Seite: | ||
| 1. | Laufende Nummer der Eintragung | 7. | Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes |
| 2. | Datum des Eingangs | ||
| 3. | Waffentyp | 8. | Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
| 4. | Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind |
9. | Sofern die Schusswaffe nicht einem
Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums |
| 5. | Herstellungsnummer | ||
| 6. | Name und Anschrift des Überlassers | 10. | Sofern die Schusswaffe einem Erwerber
nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt. |
(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für
jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 als fertiggestellt,
1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie
zum Verkauf vorrätig gehalten
wird.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des
Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen
werden bei Schusswaffen, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,
1. mit Zündnadelzündung,
2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige
Einzelladerwaffen handelt,
3. mit Lunten- oder Funkenzündung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu
führen:
1. bei der Eintragung der Fertigstellung:
a) Datum der Fertigstellung
b)
Stückzahl
c) Herstellungsnummern
2. bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b)
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c)
Stückzahl
d) Herstellungsnummern
e)
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
f)
sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des
Waffengesetzes überlassen wird, die
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter
Angabe der ausstellenden Behörde und des
Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes überlassen oder an
ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der
Bestätigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des
Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d kann
abgesehen werden bei
Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,
1. mit Zündnadelzündung,
2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige
Einzelladerwaffen handelt,
3. mit Lunten- oder Funkenzündung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines
jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der
Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19
in Karteiform vorzunehmen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers
und die
Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In
diesem Fall ist dem
Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare
Entschlüsselung der bezeichneten Daten
ermöglicht. Die Bestände sind auf den
nächsten Monat vorzutragen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz
1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand
an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres
und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden
und
sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf
Verlangen der zuständigen
Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden
können.
(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem
glatten Lauf der Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter
+- 1 Zentimeter vom
Stoßboden gemessen wird, und die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei denen
der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden
kann, sind auf dem
Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des
Waffengesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der
Trommel sind Angaben über
den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
des Waffengesetzes) anzubringen.
(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen
1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter
beträgt,
2. in ihrer Schussfolge verändert,
3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in
Schusswaffen mit einer höheren
Bewegungsenergie der Geschosse
umarbeitet,
4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in
Schusswaffen mit einer geringeren
Bewegungsenergie der Geschosse
umarbeitet,
5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in
Schusswaffen mit einer höheren
Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet
oder
6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum
Waffengesetz oder in Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.
1.4 zum Waffengesetz abändert,
hat seinen Namen, seine Firma oder
seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen,
wenn er die
Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht
entfernt. Haben
die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur Folge, dass
die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5
Joule überschreitet, so ist auf der
Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des
Waffengesetzes zu entfernen.
Neben der auf Grund der Änderung angebrachten
Kennzeichnung ist dauerhaft der Buchstabe "U"
anzubringen.
(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit
Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art
veranstalten will, hat die
beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll,
zwei
Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen
der zuständigen Behörde ist ein
Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen,
aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der
beabsichtigten
Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen
ist der
zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. Der
Betreiber der Schießstätte darf die
Durchführung von Veranstaltungen der
genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber
schriftlich
erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.
(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung
einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von
Ausbildern ist § 10 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für
Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern
eines Jagdscheins, die
im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an
Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art
gestatten.
(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in
Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und
Anschrift;
2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der
Bescheinigung nach § 55
Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des
Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der
Ausnahmeerlaubnis nach § 23
Abs. 2;
3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als
Ausbilder tätig waren oder an einer
Veranstaltung teilgenommen
haben.
(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von
fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an
gerechnet, sicher aufzubewahren.
Gibt der Veranstalter die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so
hat er
das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur
Aufbewahrung
auszuhändigen.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder
Schießübungen einstweilen
einzustellen. Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange
der
Veranstalter
1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der
Erfordernisse eines sicheren
Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern
nicht bestellt hat oder
2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen
Ausbilder wegen fehlender
Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde
von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht
nachkommt.
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in
einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4
Nr. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf
beschränkt wird,
1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer
Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis
aufzusuchen und diesen den
Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln
und
2. den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster,
als Proben oder als Teile einer
Sammlung mitgeführt
werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind nicht
anzuwenden, soweit dies zur
Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur
Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
im Einzelfall erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf
die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender
Stellung höchstens zehn
Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des
Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder
kaufmännischen Betrieb des
entsprechenden Berufszweigs tätig war
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn
mit dieser Stellung eine
Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen
Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung
des Unternehmens.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und
§ 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der
Antragsteller folgende Angaben zu
machen:
1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die
Waffen oder Munition ohne
Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat
verbringt:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei
Firmen auch Telefon- oder
Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und
ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalausweises und die Angabe, ob es
sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
2. über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1
Abschnitt 3 zum Waffengesetz,
Firma oder eingetragenes Markenzeichen des
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer
und gegebenenfalls
CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3. über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für
zivile Zwecke (ABl.
EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
Kaliber
und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
4.
über die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder
transportiert werden.
Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die
Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach
§ 29 Abs. 1
oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich; in diesen Fällen muss
der
Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten Angaben enthalten.
(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des
Waffengesetzes hat der Antragsteller neben den in
Absatz 2 Satz 1 genannten
Angaben über die Versendung der Waffen oder der Munition das
Beförderungsmittel,
den Tag der Absendung und den voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Der Erlaubnisschein
für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz
2
genannten Angaben enthalten.
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz
1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch
als nachgewiesen angesehen werden,
wenn eine ausreichende Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen
Beleg des
Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht
wird.
(4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen
gestatten, dass Antragstellungen für die Erteilung einer
Erlaubnis nach § 32
Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere Personen gemeinsam auf dem hierfür
vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1 sind für die
Antragsteller jeweils die
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 vollständig
zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
und 3, soweit die Behörde
hierauf nicht verzichtet hat.
(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des
Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem
hierfür vorgesehenen
amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
1. über die Person des Überlassers:
Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen
auch Telefon- oder
Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
2.
über die Person des Erwerbers:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in
Mitgliedstaaten sowie Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des
Passes oder des Personalausweises;
3. über die Waffen oder die Munition:
die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die
Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des
Unternehmens, bei juristischen
Personen über eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person
mitzuteilen
und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei laufenden
Geschäftsbeziehungen entfällt
die wiederholte Vorlage des Passes oder des
Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des
Unternehmens gewechselt hat
oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere
Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person
überlassen, die sie außerhalb
des Geltungsbereichs des Waffengesetzes,
insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe
der
Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an
Stelle des Passes oder des
Personalausweises eine amtliche Beglaubigung dieser
Urkunden. Das Bundeskriminalamt bestätigt dem
Anzeigenden den Eingang auf dem
Doppel der Anzeige.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Das Bundeskriminalamt
1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 und die nach Absatz
1 erhaltenen Angaben;
2.
übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Abs. 1
und des § 30 Abs. 1 des
Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von anderen
Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das
Überlassen von Waffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum Waffengesetz
oder von
Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch
Personen, die
jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Waffengesetzes haben, an die zuständige
Behörde;
3.
übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni
1978 über die Kontrolle des
Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch
Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen
Mitteilungen über das
Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes
genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;
4.
soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs. 5 Satz
1 des Waffengesetzes
genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des
Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers
mitteilen, sofern Gegenseitigkeit
gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1
und 2 enthalten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus
neuerer Zeit in der Größe von
mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben.
Das
Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen und
den Antragsteller
zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein
als die Gesichtspartie.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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sw |
veröffentlicht 27.12.09 |